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b) Antragspflicht der Leitungsorgane
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Lesen Sie § 15a InsO vom Anfang bis zum Ende durch. In der Norm finden sich alle relevanten Informationen.
Die Antragspflicht der juristischen Person muss von deren vertretungsberechtigten Organen ausgeübt werden (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Es gilt der Grundsatz: jeder ist verpflichtet! Bei mehreren Geschäftsführern (Vorstandsmitgliedern) ist jeder Geschäftsführer selbstständig und unabhängig von den anderen zur Antragstellung verpflichtet. Es ist belanglos, ob Gesamtvertretung besteht oder eine interne Geschäftsverteilung existiert.[51] Da die Ressortverteilung unerheblich ist, unterliegt nicht nur der kaufmännische Geschäftsführer, sondern auch der technische Leiter der strafbewehrten Antragspflicht. Dieser kann sich nicht herausreden, ihn treffe kein „Verschulden“, weil er nicht für die Finanzen zuständig sei. Denn nach Meinung des BGH ist jeder Geschäftsführer permanent verpflichtet, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu kontrollieren.[52] Hierfür muss er für eine entsprechende Organisation im Unternehmen sorgen.[53] Wird das Geld knapp, muss die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz geprüft werden.[54] Notfalls müssen sich die Leitungsorgane bei Krisenanzeichen von einem fachkundigen Dritten (unter Offenlegung aller Unterlagen) beraten lassen.[55] Fachkundig sind in jedem Fall Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Erforderlich ist nicht nur eine unverzügliche Beauftragung, sondern auch das Hinwirken auf eine unverzügliche Fertigstellung.[56] Das Gutachten muss der Geschäftsführer zudem einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Entgegenstehende Weisungen von Gesellschaftern (§ 37 GmbHG) haben bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung keinerlei Verbindlichkeit.[57] Ergänzend ist anzumerken, dass auch der faktische Geschäftsführer der Antragspflicht unterliegt.[58]