Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 96
2. Überschuldung
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Der Wortlaut des § 19 InsO gibt nicht allzu viel her. Hier heißt es, auswendig lernen!
Der Insolvenzgrund der Überschuldung betrifft gem. § 19 Abs. 1 InsO lediglich juristische Personen sowie Personengesellschaften gem. § 19 Abs. 3 S. 1 InsO, bei denen keine natürliche Person persönlich voll haftet (z.B. GmbH & Co. KG, UG & Co. KG). Der Insolvenzgrund der Überschuldung hat in der Praxis kaum Bedeutung; die meisten Unternehmen melden wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz an.[32] Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO wurde aufgrund der Finanzmarktkrise 2008 neu gefasst, um die krisengebeutelten Banken vor dem Gang in die Insolvenz zu bewahren. Die Regelung war zunächst (in der Hoffnung auf bessere Zeiten) befristet; im Jahr 2012 wurde sie vom Gesetzgeber zur Dauerlösung erklärt.[33] Die Darstellung der alten Rechtslage hat daher rein historischen Charakter, dient aber dem besseren Verständnis.