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4. Drohende Zahlungsunfähigkeit a) Normzweck

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Die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO spielt vor allem im Zusammenhang mit dem Schutzschirmverfahren eine wichtige Rolle.

Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO geregelt. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gibt nur dem Schuldner (nicht einem Gläubiger) das Recht, Eröffnungsantrag zu stellen (§ 18 Abs. 1 InsO). Der Gesetzgeber wollte einen Anreiz für Unternehmen setzen, möglichst frühzeitige den „Insolvenzweg“ zu gehen, um die Chancen einer Sanierung während des Insolvenzverfahrens zu erhöhen. Auch die Gläubiger sollten unmittelbar davon profitieren, da erfahrungsgemäß mehr Masse vorhanden ist, wenn das Unternehmen frühzeitig beim Insolvenzgericht aufschlägt. Dieses Ziel eines „frühen Anklopfens“ hat der Gesetzgeber verfehlt. Seit Einführung der InsO (1999) fristet der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schattendasein. Kaum ein Geschäftsführer wollte sein Unternehmen „zu früh“ beim Insolvenzgericht abgeben, um dann von einem Insolvenzverwalter entmachtet zu werden (§ 80 Abs. 1 InsO). Da die drohende Zahlungsunfähigkeit zudem keine negativen Konsequenzen für die Leitungsorgane hat (kein Straftatbestand § 15a InsO), wurde sie weitgehend ignoriert. Das ESUG 2012 hat eine „Charme-Offensive“ gestartet, um den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit aufzuwerten. Im Insolvenzplanverfahren werden Sondervorteile gewährt, wenn der Schuldner in diesem Stadium den Eröffnungsantrag stellt (beim sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO).[68] Für das Regelverfahren ist und bleibt dieser Eröffnungsgrund ohne Bedeutung.

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