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VII. Organisation der Gläubiger
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Die InsO räumt den Insolvenzgläubigern erheblichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren ein. Als „Zwangsgemeinschaft“ müssen die Gläubiger ihre Macht durch „Organe“ ausüben. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG 2012) hat die Gläubigerautonomie noch weiter ausgebaut. Zuständige Organe sind der vorläufiger Gläubigerausschuss, der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.