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2. Durchsetzung des Aussonderungsrechts

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Im Regelfall muss sich der Aussonderungsberechtigte beim Insolvenzverwalter melden und den Gegenstand konkret benennen, den er herausbegehrt. Der Verwalter hat keine allgemeine Nachforschungspflicht, ob sich fremde Gegenstände in der Masse befinden. Bestehen aber Anhaltspunkte (in Rechnungen oder Verträgen), muss der Verwalter diesen nachgehen.[20] Handelt es sich zweifelsfrei um fremdes Eigentum, muss der Verwalter es (freiwillig) herausgeben. Tut er das nicht, muss der aussonderungsberechtigte Gläubiger den Insolvenzverwalter in einem normalen Zivilprozess auf Herausgabe verklagen. Örtlich zuständig für die Herausgabeklage ist das Amtsgericht bzw. Landgericht (Prozessgericht), in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 19a ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände gehen vor (z.B. §§ 24, 29a ZPO).[21] Gibt es daneben noch besondere Gerichtsstände (z.B. §§ 27, 29 ZPO), hat der Kläger ein Wahlrecht (§ 35 ZPO).

Beispiel

Mitarbeiter Moritz hat am Tag des Eröffnungsantrags seinen zwei Jahre alten Sportwagen, in dem sich auch sein neues Smartphone befindet, in der Tiefgarage auf dem Firmengelände der MyTV GmbH geparkt. Auf der Beifahrerseite des Autos befindet sich ein Werbeslogan der Firma. Der Insolvenzverwalter lässt die Tiefgarage versiegeln, um zu prüfen, welche Autos zum Fuhrpark der Firma gehören. Die Prüfung erstreckt sich wegen Sichtung zahlreicher Leasingverträge über mehrere Wochen. Moritz ist ein aussonderungsberechtigter Gläubiger (§ 47 InsO). Er kann vom Verwalter die Herausgabe des Autos sowie des Smartphones (§ 985 BGB) verlangen. Sein Eigentum am Auto kann er mit dem Fahrzeugbrief beweisen, sein Eigentum am Smartphone über die Rechnung. Würde er die Sachen nicht freiwillig zurückbekommen, könnte er den Insolvenzverwalter vor dem LG Nürnberg (§ 19a ZPO) auf Herausgabe verklagen. Auch eine einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO), die dem Verwalter die Verfügung über den Gegenstand untersagt, ist möglich.[22] Selbsthilfe (Auto entführen) ist selbstverständlich nicht erlaubt.

Insolvenzrecht

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