Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 57
1. Grundlagen
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Absonderung und Aussonderung unterscheiden sich erheblich. Während die Aussonderung (§ 47 InsO) die Herausgabe massefremder Gegenstände zum Ziel hat, ist den Absonderungsberechtigten ein derartiger Zugriff verwehrt (§§ 49, 50, 51 InsO). Die Absonderungsberechtigten haben keinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (= kein Recht auf den Gegenstand). Sie haben jedoch ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus diesem Gegenstand (= Geld aus dessen Verwertung) zur Tilgung ihrer Forderungen. Sie können die Gegenstände aber nicht selbst verwerten (z.B. kein freihändiger Selbstverkauf). Bei beweglichen Sachen und Forderungen steht allein dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht zu (§ 166 InsO). Von diesem Umstand profitieren auch die normalen (ungesicherten) Insolvenzgläubiger. Denn für die Verwertung bekommt der Insolvenzverwalter insgesamt 9 % aus dem Erlös für die Masse (§ 170 Abs. 1 InsO).
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Diese Materie ist besonders prüfungsrelevant, weil Sachenrecht und Insolvenzrecht eng miteinander verbunden sind. Nutzen Sie die Gelegenheit, die relevanten Teilbereiche des Sachenrechts zu wiederholen.
Die einzelnen Absonderungsrechte (Sicherungsrechte) sind in §§ 49 bis 51 InsO näher geregelt. Hier sind gute Kenntnisse im Sachenrecht gefragt. In den §§ 49 bis 51 InsO geht es um den verlängerten Eigentumsvorbehalt (mit und ohne Verarbeitungsklausel), den erweiterten Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung, die Zession (auch in Form der Globalzession), das Factoring, um Hypotheken und Grundschulden, um besitzlose Pfandrechte, Pfändungspfandrechte und vieles mehr.