Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 49
1. Kosten des Insolvenzverfahrens (Massekosten)
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Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist nicht gerade billig. Man benötigt für das „staatliche Beerdigungsprogramm“ einen Insolvenzrichter, einen Insolvenzverwalter und eventuell einen Gläubigerausschuss. Diese Kosten müssen zuerst beglichen werden, soll der Staat tätig werden. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen die Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO), die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie die Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 Nr. 2 InsO). Die Vergütung des Verwalters wird vom Gericht per Beschluss festgesetzt (§§ 64 InsO, 8 InsVV). Dieser kann ab Erlass des Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der Masse entnehmen; die Rechtskraft muss nicht abgewartet werden.[2]