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5. Differenz zwischen persönlicher Forderung und Sicherheit (Ausfall)
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Ist der Absonderungsberechtigte auch Inhaber einer persönlichen Forderung, ist er mit dieser zugleich Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Er hat die Wahl, welche Rechtsstellung er geltend macht. Sieht er von einer parallelen Geltendmachung von dinglicher und persönlicher Haftung ab, gibt es kein Kollisionsproblem. Er kann unter Verzicht auf sein Absonderungsrecht die persönliche Forderung in vollem Umfang zur Tabelle anmelden und bekommt dann auf die Forderung die volle Insolvenzquote.[51] Empfohlen wird das für Grundschuldgläubiger, deren Rang so weit hinten ist, dass sie im Fall der Verwertung des Grundstücks gar nichts bekommen.[52] Der Gläubiger darf aber auch zweigleisig fahren. Denn in den meisten Fällen sind die Verwertungsergebnisse akzeptabel. Macht der Gläubiger parallel sein Absonderungsrecht geltend, darf er die persönliche Forderung in voller Höhe mit dem Zusatz „für den Ausfall“ zur Tabelle anmelden. Ein etwaiger Ausfall wird dann ganz am Schluss des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung berücksichtigt. Nach § 190 InsO muss der Absonderungsberechtigte dem Verwalter spätestens innerhalb zwei Wochen ab Bekanntgabe des Schlussverzeichnisses (§ 189 InsO) nachweisen, dass und in welcher Höhe er ausgefallen ist. Seine Insolvenzquote wird allein aus dem Ausfall berechnet, also dem Teilbetrag, der durch den Erlös aus der abgesonderten Befriedigung nicht getilgt worden ist.[53]
Beispiel
Die A-Bank hat der MyTV GmbH im Juni 2014 ein Darlehen über 100 000 € gegeben. Damit ist sie Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO), da sie eine persönliche Forderung gegen die Schuldnerin hat. Die MyTV GmbH hat der Bank für das Darlehen ihren roten LKW (Marke xxx; Fahrzeugbriefnummer yyy) zur Sicherheit übereignet (§§ 930, 868 BGB). Die Bank meldet nun die volle Forderung in Höhe von 100 000 € zur Tabelle an (§§ 174 ff. InsO). Der Insolvenzverwalter verwertet nach dem Berichtstermin den LKW. Er erzielt bei der Internetversteigerung insgesamt 48 000 €. Diesen Betrag muss die Bank von ihrer vollen Insolvenzforderung abziehen und dem Insolvenzverwalter den Differenzbetrag (52 000 €) mitteilen. Den Betrag kennt der Verwalter, weil er selbst den LKW verwertet hat. Eine Insolvenzquote bekommt die Bank dann lediglich aus 52 000 € (und nicht aus 100 000 €), da nur der Ausfall zählt.
1. Teil Einleitung › F. Die Gläubiger: Nutznießer des Insolvenzverfahrens › VII. Organisation der Gläubiger