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c) Pfandrechte und Pfändungspfandrechte
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Unter die Absonderungsrechte nach § 50 Abs. 1 InsO fallen die vertraglich vereinbarten Pfandrechte (§§ 1204 ff., 1279 ff. BGB), die erfordern, dass der Pfandgläubiger den Besitz an der Sache erhält. Auch die gesetzlichen (teils besitzlosen) Pfandrechte (z.B. Vermieterpfandrecht § 562 BGB, Verpächterpfandrecht § 592 BGB, Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, Pfandrecht des Frachtführers § 441 HGB sowie des Spediteurs § 464 HGB) gehören dazu.
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In der Insolvenz von Unternehmen hat vor allem das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) große Bedeutung. Die Absonderung beim Vermieterpfandrecht ist auf die Ansprüche aus den letzten 12 Monaten vor Insolvenzeröffnung beschränkt (§ 50 Abs. 2 InsO). Konflikte ergeben sich außerdem, wenn die in die Räume eingebrachten Sachen zugleich sicherungsübereignet wurden. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip. Bringt der Mieter eine bereits sicherungsübereignete Sache in die Räume ein, geht die Sicherungsübereignung vor.[33] Übereignet der Mieter bewegliche Sachen nach der Einbringung in die Mieträume zur Sicherung an seine Bank, geht das Vermieterpfandrecht vor.[34] Beim gleichzeitigen Zusammentreffen einer Raumsicherungsübereignung mit dem Vermieterpfandrecht geht letzteres vor.[35] Die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB gilt auch in der Insolvenz. Dem Verwalter steht kein Tilgungsbestimmungsrecht zu.[36] Er kann beim Vermieterpfandrecht nicht vorgeben, dass erst die Masseforderungen (Miete nach Eröffnung) und dann erst die Insolvenzforderungen (Miete vor Insolvenzeröffnung) getilgt werden.
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Eine wichtige Gruppe der Absonderungsberechtigten bilden die Gläubiger des Unternehmens, die vor Insolvenzeröffnung einen Titel erstritten und bereits in das Schuldnervermögen vollstreckt haben. Denn auch die durch Einzelzwangsvollstreckung erlangten Pfandrechte berechtigen zur Absonderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Hat der Gerichtsvollzieher für einen Vollstreckungsgläubiger eine bewegliche Sache gepfändet (§ 808 ZPO) oder das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen (§§ 828, 829, 846, 857 ZPO), berechtigt das Pfändungspfandrecht zur Absonderung, sofern dieses mehr als einen Monat vor dem Eröffnungsantrag entstanden ist (andernfalls gilt die Rückschlagsperre des § 88 InsO; näher Rn. 258). Auch bestimmte Zurückbehaltungsrechte (z.B. §§ 1000 BGB, 369 bis 372 HGB) gewähren ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 2, 3 InsO). Hierzu gehört nicht das Recht aus § 273 BGB.