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3. Sicherheitenpool

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Nicht selten geraten die Absonderungsberechtigten bei der Geltendmachung ihrer Rechte in Beweisschwierigkeiten. Dies gilt vor allem für konkurrierende Teil-Verarbeitungsklauseln. Fest steht zwar, dass mehrere Gläubiger die Rechte haben, aber unklar ist, wem bzw. zu welchem Teil sie wem gehören.[37]

Beispiel

Die MyTV GmbH lässt sich für ihre Fernsehgeräteproduktion von Zulieferer Bruno Prozessoren, von Zulieferin Gisela LCD-Panels, von Zulieferer Karsten Platinen und von Zulieferin Simone Lautsprecher jeweils unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel) liefern. In den Verträgen findet sich die Klausel, dass „die Fernsehgeräte mit den eingebauten Teilen weiterveräußert werden dürfen und der Kaufpreis in Höhe des Betrags abgetreten wird, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht“. Hier werden die Lieferanten „Mithersteller“ nach § 950 BGB und damit Miteigentümer des Verarbeitungsergebnisses nach dem Wertanteil der verarbeiteten Rohstoffe. Bruno verlangt nun als Anteilswert 10 % vom Verkaufserlös. Die Bewertung des jeweiligen Anteils kann im Verhältnis zu den übrigen drei Lieferanten sowie des Eigenanteils des Schuldners ziemlich schwierig sein. Eventuell muss der Absonderungsberechtigte auch noch beweisen, dass in das jeweilige Fernsehgerät gerade seine Zulieferteile eingebaut wurden und nicht die eines Konkurrenten.

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In derartigen Fällen hilft der sog. Sicherheitenpool.[38] Hier bringen die Absonderungsberechtigten ihre Sicherungsrechte in einen „Pool“ ein, indem sie eine GbR mit dem Ziel der gemeinsamen Durchsetzung/Verwertung der individuell erlangten Sicherheiten gründen und sogleich ihre Rechte an die GbR abtreten. Die Poolbildung führt nicht dazu, dass neue Rechte entstehen. Der Pool enthält nur die eingebrachten Rechte der Mitglieder. Da die GbR damit alle Ansprüche der Zulieferer erworben hat, kann der Verwalter nicht behaupten, dass der Anteil am Forderungserwerb nicht bestimmbar sei. Im Innenverhältnis müssen sich die Zulieferer dann allerdings über die prozentuale Verteilung der Beträge einigen.

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