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III. Massegläubiger

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Massegläubiger sind privilegierte Gläubiger (§§ 53 bis 55 InsO). Nach § 53 InsO sind Massegläubiger vorrangig, also vor allen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), zu befriedigen. Das ist der große Vorteil. Die Massegläubiger werden als erstes aus der Masse bedient; sie bekommen also in der Regel 100 % Befriedigung. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Daneben finden sich vereinzelt Sondernormen (§§ 100, 123 Abs. 2, 169 InsO).

Insolvenzrecht

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