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4. Verwertung der Gegenstände a) Bewegliche Sachen
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Lesen Sie einmal die §§ 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173 InsO komplett durch. Die Normen enthalten alle Informationen zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, soweit es um bewegliche Sachen geht.
Das Verwertungsrecht (= das Recht zur freihändigen Verwertung) für bewegliche Sachen steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu, sofern er die Sachen im Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Das ist stets bei sicherungsübereigneten Sachen, beim verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie bei den gesetzlichen Pfandrechten (z.B. Vermieterpfandrecht) der Fall. Bei den vertraglich begründeten Pfandrechten darf der besitzende Absonderungsberechtigte dagegen selbst verwerten. Bei der Forderungszession ergibt sich die Verwertungsbefugnis des Verwalters aus § 166 Abs. 2 InsO. Die ausschließliche Verwertungskompetenz des Insolvenzverwalters dient dem Zweck, eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Zudem kann es wirtschaftlich profitabler sein, sämtliche (sicherungsübereigneten) Sachen in einem Guss zu verwerten.[39] Zu guter Letzt fließt durch die Verwertung auch noch ein wenig Geld in die Masse (Rn. 53).
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Über den Zeitpunkt der Verwertung entscheidet der Verwalter.[40] Häufig beginnt die Verwertung erst nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO), der spätestens drei Monate nach Insolvenzeröffnung stattfinden muss. Zwischen der Eröffnung und dem Berichtstermin darf der Verwalter die beweglichen Sachen weiternutzen; er muss aber den dadurch eintretenden Wertverlust durch laufende Zahlungen ausgleichen (§ 172 Abs. 1 InsO). Nach dem Berichtstermin muss der Verwalter die Sachen nun unverzüglich verwerten (§ 159 InsO). Über die Art der Verwertung entscheidet der Verwalter (freihändiger Verkauf, öffentliche Versteigerung etc.). Möglich ist auch die Verarbeitung des Sicherungsguts (§ 172 Abs. 2 InsO), nicht aber der Verbrauch.[41] Sollte der Verwalter die Verwertung verzögern, wird der Absonderungsberechtigte durch § 169 S. 1 InsO geschützt. Er erhält zumindest ab dem Berichtstermin die laufenden Zinsen für den gesicherten Anspruch. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; ansonsten gibt es 4 %.[42] Der Verwalter ist außerdem zur Kommunikation verpflichtet. So muss er auf Verlangen über den Zustand der Sache berichten (§ 167 Abs. 1 InsO). Auch muss er den Absonderungsberechtigten mitteilen, an wen und zu welchem Preis er verwerten will (§ 168 Abs. 1 S. 1 InsO). Innerhalb einer Woche kann der Gläubiger Gegenvorschläge machen (§ 168 Abs. 1 S. 2 InsO).
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Wird der Gegenstand (endlich) durch freihändigen Verkauf (z.B. Internetversteigerung) verwertet, bekommt der absonderungsberechtigte Gläubiger den Erlös (§ 170 InsO). Ihm steht aber nicht der komplette Erlös zu. Zunächst gehen 19 % Umsatzsteuer weg. Zudem darf der Insolvenzverwalter noch die Kosten für sein Tätigwerden abziehen. Für die Kosten der Feststellung der Rechte fallen pauschal 4 % des Verwertungserlöses an (§§ 170 Abs. 1 S. 1, 171 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Verwertungskosten sind pauschal mit 5 % des Verwertungserlöses anzusetzen (§§ 170 Abs. 1 S. 1, 171 Abs. 2 S. 1 InsO). Insgesamt erhält der Insolvenzverwalter also 9 % des Erlöses für die Masse. Sind die Verwertungskosten höher, muss dieser Betrag bezahlt werden (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). In der Praxis werden abweichend von den Regelungen der InsO häufig höhere Vergütungsvereinbarungen zugunsten des Insolvenzverwalters (der Masse) getroffen.
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Auch wenn sich manche Sicherungsnehmer mit 110 % ihrer Forderungen absichern, bedeutet das in der Insolvenz nicht, dass sie tatsächlich ihr Geld vollständig wiedersehen. Meist verläuft die Verwertung nicht ideal: die Ware ist beschädigt, technisch veraltet oder vom Design unmodern und die Nachfrage nach Gütern eines insolventen Unternehmens (wer ist für Mängelgewährleistung zuständig) stockt. In der Realität sind absonderungsberechtigte Gläubiger daher zufrieden, wenn sie durch die Verwertung 30 % ihrer Forderungen zurückbekommen.
Hinweis
Die perfekteste rechtliche Konstruktion schützt nicht vor wirtschaftlichen Verlusten!