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V. Aussonderungsberechtigte Gläubiger

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Mit der Aussonderung (§ 47 InsO) wird die Herausgabe eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstands begehrt. Nur das Schuldnervermögen ist den Gläubigern als Haftungsobjekt zugewiesen (§ 35 InsO). Der Verwalter muss daher fremde Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung in der Insolvenzmasse befinden, an die wahren Berechtigten, die sog. Aussonderungsberechtigten (§ 47 S. 1 InsO), herausgeben. Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger und haben mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Der Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 S. 2 InsO). Typischerweise geht es um Herausgabeansprüche (§ 985 BGB), Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) sowie Grundbuchberichtigungsansprüche (§ 894 BGB).[11] Die Aussonderung bezieht sich nur auf individuell bestimmte oder bestimmbare Gegenstände; insoweit gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz.[12]

Insolvenzrecht

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