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3. Ersatzaussonderung

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Ist der auszusondernde Gegenstand (z.B. das Smartphone von Moritz) widerrechtlich vom Verwalter veräußert worden, ist dieser zur Ersatzaussonderung verpflichtet, wenn die Gegenleistung (der Kaufpreis) noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist, z.B. in einer Schublade (§ 48 S. 2 InsO) oder auf dem Konto (sog. Bodensatztheorie).[23] Andernfalls hat Moritz einen Masseanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Im Übrigen haftet der Verwalter auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 60 InsO).

1. Teil EinleitungF. Die Gläubiger: Nutznießer des Insolvenzverfahrens › VI. Absonderungsberechtigte Gläubiger

Insolvenzrecht

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