Читать книгу Insolvenzrecht - Irmgard Gleußner - Страница 58

2. Einzelne Absonderungsrechte a) Grundstücke

Оглавление

43

Hat das insolvente Unternehmen Eigentum an einer Immobilie, ist diese meistens „bis an die Kante“ belastet. Entsprechend viele Absonderungsberechtigte gibt es, die sich von der Verwertung des Grundstücks Geld erhoffen. Zur abgesonderten Befriedigung aus einem unbeweglichen Gegenstand (Grundstück, Eigentumswohnung, Schiff etc.) berechtigen die Grundpfandrechte (z.B. Grundschuld, Hypothek) und die Reallasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Auch persönliche Forderungen von Gläubigern, die bereits eine insolvenzfeste Beschlagnahme bewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG), gewähren ein Absonderungsrecht. Aufgrund der Rückschlagsperre des § 88 InsO muss die Beschlagnahme länger als einen Monat vor dem Eröffnungsantrag zurückliegen.[24] Die Grundpfandrechte erstrecken sich grundsätzlich auch auf das Zubehör des Grundstücks (§§ 1120, 97 BGB). Die Rangfolge mehrerer Berechtigter richtet sich nach § 10 ZVG mit §§ 879 bis 881 BGB.

Insolvenzrecht

Подняться наверх