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b) Beschlüsse

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Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind auch für die nicht erschienen Gläubiger bindend. Der Beschlussgegenstand muss sich aus der Tagesordnung ergeben; andernfalls ist der Beschluss nichtig.[65] Bei Unternehmensinsolvenzen kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass mehrere tausend Gläubiger involviert sind (z.B. 75 000 Inhaber von Genussrechten bei Prokon). Nicht jeder anwesende Gläubiger hat ein Stimmrecht. Ein Stimmrecht gewähren vom Grundsatz her nur die Insolvenzforderungen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden (§§ 174 ff. InsO) und weder vom Verwalter noch von einem Gläubiger im Prüfungstermin bestritten wurden (§ 77 Abs. 1 InsO). Da in der Praxis der Berichtstermin häufig vor dem Prüfungstermin stattfindet, sind die Forderungen noch gar nicht geprüft. Um eine Teilhabe zu ermöglichen, muss es für das Stimmrecht zunächst genügen, dass die Forderung angemeldet ist.[66] Für spätere Versammlungen gilt: Bestrittene Forderungen geben ein Stimmrecht, wenn sich der Verwalter und die im Termin anwesenden Gläubiger einigen (§ 77 Abs. 2 S. 1 InsO). Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht (§ 77 Abs. 2 S. 2 InsO). Nachrangige Gläubiger haben nie ein Stimmrecht (§ 77 Abs. 1 S. 2 InsO).

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Beschlüsse trifft die Gläubigerversammlung mit Summenmehrheit!

Ein weiteres Problem von Gläubigerversammlungen betrifft die Logistik. Die Erfassung der Stimmrechte sowie des Abstimmungsergebnisses kann bei Großinsolvenzen nur mittels einer Softwarelösung erfolgen. Zudem ist es nicht gerade leicht, für über 75 000 Gläubiger eine geeignete Halle zu finden. Meist ist ein solcher Kraftakt aber gar nicht erforderlich. Denn im Normalfall kommen nur wenige (auswärtige) Gläubiger zur Gläubigerversammlung.[67] Diese „Verweigerungshaltung“ ist verständlich, wenn man die zu erwartende Quote ins Verhältnis zum Zeit- und Kostenaufwand setzt.[68] Beschlussfähig ist die Gläubigerversammlung trotzdem. Nach § 76 Abs. 2 InsO, dessen Wortlaut etwas seltsam ist, reicht es, wenn ein einziger (stimmberechtigter) Gläubiger anwesend ist und abstimmt. Grund ist, dass lediglich die sog. Summenmehrheit nötig ist. Es muss also durchgerechnet werden, wie hoch die Forderungsbeiträge der anwesenden Gläubiger insgesamt sind.[69] Der Beschluss ist gefasst, wenn die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte (über 50 %) ausmachen. Daher reicht ein abstimmender Gläubiger. Braucht der Insolvenzverwalter für besonders wichtige Geschäfte (z.B. Unternehmensverkauf, Massekredit) die Zustimmung der Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 2 InsO), gilt diese sogar als erteilt, wenn kein einziger Gläubiger erscheint (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).

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