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a) Aufgaben

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Die Gläubigerversammlung ist nach dem Leitbild der InsO das „oberste Organ“ des Insolvenzverfahrens.[63] Ihre Kompetenzen sind in §§ 74 ff. InsO näher geregelt. Die erste Gläubigerversammlung – auch Berichtstermin genannt (§ 156 InsO) – soll innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (spätestens aber nach drei Monaten) einberufen werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zuständig für die Einberufung ist das Insolvenzgericht (§ 74 Abs. 1 InsO). Das Gericht übernimmt auch die Leitung der Versammlung (§ 76 Abs. 1 InsO). Weitere Versammlungen sind der Prüfungstermin (§ 176 InsO), der Schlusstermin (§ 197 InsO) sowie der Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan (§ 235 InsO). Sollten weitere Versammlungen notwendig werden, sind diese bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters oder des Gläubigerausschusses oder eines Quorums der Gläubiger einzuberufen (§ 75 Abs. 1 InsO).

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Zahlreiche verfahrenswichtige Entscheidungen sind der Gläubigerversammlung vorbehalten. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auswechseln (§ 57 InsO). Sie kann über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und dessen Zusammensetzung entscheiden (§ 68 InsO). Auf Verlangen der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter Auskünfte über den Sachstand erteilen (§ 79 InsO). Sie nimmt Berichte des Verwalters entgegen (§ 156 InsO). Im Berichtstermin bestimmt sie über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO). Die Gläubigerversammlung kann insbesondere über die Stilllegung des Unternehmens (= sofortige Liquidation) oder dessen vorläufige Fortführung (= Ausproduktion) entscheiden (§ 157 S. 1 InsO) oder über die Veräußerung an einen Investor, damit es als funktionsfähige Einheit (ganz oder teilweise) erhalten bleibt (= übertragende Sanierung).[64] Die Gläubigerversammlung kann auch den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen (§ 157 S. 2 InsO). Weiterhin kann sie die Veräußerung des Unternehmens an „nahestehende Personen“ oder „Großgläubiger“ blockieren (§ 162 InsO). Zudem muss der Verwalter die Gläubigerversammlung bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (z.B. Massekredite, Grundstücksveräußerung) um Zustimmung bitten, falls kein Gläubigerausschuss existiert (§ 160 InsO).

Insolvenzrecht

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