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2. Erfolgskrise
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Für das Insolvenzrecht ist es hilfreich, den Aufbau einer Bilanz zu kennen.
Die Erfolgskrise lässt sich an Zahlen festmachen. Die Ermittlung des Unternehmenserfolgs ist ein Hauptfeld der Betriebswirtschaft. Hierfür stehen unterschiedliche Analyseinstrumente zur Verfügung. Ein wichtiges Indiz ist der Jahresabschluss (Bilanz). Zeigt dieser sinkende Jahresergebnisse, eine geschrumpfte Eigenkapitalquote oder sogar einen nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (= bilanzielle Überschuldung), steckt das Unternehmen in einer Erfolgskrise. Da der Jahresabschluss aber nur einmal im Jahr erfolgt, sollte das Management moderne Controlling-Instrumente nutzen, die eine ständige Kontrolle der Unternehmenssituation ermöglichen.
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Auch das Gesellschaftsrecht befasst sich mit Fehlentwicklungen im Unternehmen. Ergibt sich aus dem Jahresabschluss, dass das Stammkapital zur Hälfte (50 %) verbraucht ist, sind die Leitungsorgane verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung einzuberufen (§§ 49 Abs. 3 GmbHG, 92 Abs. 1 AktG). Den Geschäftsführern und Vorständen wird kein Spielraum zugestanden, wenn sie diese negative Entwicklung der Bilanz entnehmen können. Gerade weil im Kapitalgesellschaftsrecht das Prinzip der Fremdorganschaft gilt, müssen die Eigentümer zwingend über die Lage der Gesellschaft informiert werden, um noch rechtzeitig (finanzielle) Gegenmaßnahmen treffen zu können. Unterlassen die Geschäftsführer/Vorstände die Information, machen sie sich strafbar (§§ 84 GmbHG, 401 AktG). Da die UG (haftungsbeschränkt) notfalls mit 1 € Stammkapital pro Gründer gegründet werden kann (§ 5a Abs. 1 GmbHG), ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet, beim hälftigen Verlust des Stammkapitals die entsprechende Information weiterzugeben, sondern bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Eine Strafbarkeit bei Unterlassen ist nicht vorgesehen; § 84 GmbHG ist für die UG nicht anwendbar (Analogieverbot).[4] Ist das Stammkapital ganz aufgebraucht, lässt sich das glasklar der Bilanz entnehmen (Aktivposten: „nicht vom Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“).
Beispiel
Ende März 2014 erhält die MyTV GmbH von ihrer Steuerberaterin Anne den Jahresabschluss des Jahres 2013 übermittelt. Auf der Aktivseite findet sich die entscheidende Information darüber, dass das Eigenkapital zur Gänze aufgebraucht ist („Nicht vom Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“). Spätestens hier müssen im Unternehmen „alle Alarmglocken schrillen“. Nicht selten schleppen Unternehmen über Jahre eine bilanzielle Überschuldung mit sich herum, ohne eine Strategieänderung vorzunehmen.