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4. Individuelle Rechte der Gläubiger
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Unabhängig von den institutionellen Rechten, die der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss zustehen, haben die Insolvenzgläubiger eigene Auskunftsrechte. Die vom Insolvenzgericht geführte Insolvenzakte, in denen sich sämtliche Informationen des Verwalters finden, kann von allen Verfahrensbeteiligten jederzeit beim Insolvenzgericht eingesehen werden (§ 4 InsO mit § 299 Abs. 1 ZPO).[70] Nicht Verfahrensbeteiligte sind die ehemaligen Leitungsorgane. Das fehlende Recht zur Einsichtnahme mag für einen Geschäftsführer dann ärgerlich sein, wenn er vom Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG) in Anspruch genommen wird. Daher sollten Geschäftsführer überlegen, ob sie noch offene Ansprüche gegen den Schuldner haben (dann sind sie Insolvenzgläubiger).
JURIQ-Klausurtipp
Die Organisation der Gläubiger (vorläufiger Gläubigerausschuss, Gläubigerausschuss sowie Gläubigerversammlung) und ihre jeweiligen Aufgabenbereiche müssen Sie in jedem Fall beherrschen.