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2.2 Konzeptionelle Entwicklungslinien der Kinder- und Jugendhilfe 2.2.1 Zur Bedeutung konzeptioneller Orientierungen für professionelles Handeln in der Kinder- und Jugendhilfe

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In Kapitel 2.1 sind die Unterschiedlichkeit der Handlungsfelder in der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch die Klammer einer im SGB VIII zugrunde gelegten »Einheit der Jugendhilfe« angesprochen worden. Damit ist bereits ein wesentlicher Grund dafür angedeutet, dass es nicht ausreicht, handlungsfeldspezifische Ziele und methodische Konzepte zu entwickeln und die Konzeptdiskussionen pragmatisch bei einem solchen Handlungsfeldbezug zu belassen. Die Jugendhilfe ist ein gesellschaftliches, im SGB VIII rechtlich basiertes umfassendes Handlungsfeld, das zum Zweck der fachlichen Konturierung und Legitimation – innerhalb der Profession und nach außen gegenüber Politik und gesellschaftlichen Interessenträgern – den Anspruch verfolgen und verwirklichen muss, die verschiedenen Handlungsfelder im Sinne der »Einheit der Jugendhilfe« gemeinsam zu gestalten und zu entwickeln. Es sollten stetig konzeptionelle Standortbestimmungen – einerseits im Sinne einer Selbstvergewisserung und andererseits im Sinne der immer wieder notwendigen Herstellung einer Übereinstimmung mit gesellschaftlichen (Norm-)Erwartungen – vorgenommen und deren Rolle im Zuge gesellschaftlicher Entwicklungen immer wieder überdacht und neu justiert werden.

Debatten zu handlungsfeldübergreifenden konzeptionellen Entwicklungen sind aus fünf Gründen erforderlich. Erstens schafft sich die Kinder- und Jugendhilfe eine Klammer, die die disparaten Arbeitsfelder verbindet, die kooperative Bezugnahme der einzelnen Arbeitsfelder zueinander fördert und damit insgesamt die gesellschaftliche Wahrnehmung der Bedeutung der Kinder- und Jugendhilfe stärkt. Dadurch wird zweitens die Basis für eine möglichst wirkungsvolle Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche, aber auch für die Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe verbessert. Drittens erfolgt eine explizite Debatte zum Selbstverständnis der Profession, und es werden – daraus folgend – Orientierungen formuliert für eine angemessene Herausbildung methodischen Handelns; dies schließt eine für die Profession äußerst wichtige Orientierung bei der Festlegung von Maßstäben (Qualitätskriterien) für eine »gute professionelle Praxis« ein. Damit werden viertens die normativen Orientierungen (»Grundwerte«) transparent und diskutierbar, von denen die Akteure der Kinder- und Jugendhilfe sich leiten lassen (sollten) und die Orientierungen vermitteln für das methodische Handeln, für die Bewertung des Handelns, und dies sowohl nach innen (innerhalb der Profession mit ihren Einrichtungen und Diensten) als auch nach außen (gegenüber politischen und gesellschaftlichen Interessenträgern, gegenüber anderen Organisationen, in Kooperationsbezügen). Und fünftens kann eine nachvollziehbare Wertebasis davor schützen, dass sich methodisches Vorgehen gegenüber inhaltlichen Absichten verselbständigt; eine normative Fundierung vermag es, dem professionellen Handeln – im Dreischritt von Diagnose/Analyse der Ausgangssituation, Inferenz/Schlussfolgerung und Behandlung/Handeln – einen fachlichen Sinngehalt verleihen und bietet eine legitimierende Rahmung für das jeweils gewählte methodische Vorgehen. Debatten zu den konzeptionellen Grundlinien der Kinder- und Jugendhilfe finden nicht zuletzt ihren Niederschlag in den Haltungen und normativen Vorstellungen, mit denen Fachkräfte an junge Menschen und ihre Familien herangehen und mit denen sie ihre Leistungen und ihr Vorgehen gestalten.

Kinder- und Jugendhilfe

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