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2. Vertrag

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Sämtliche der in Abs 14 genannten drei Varianten des Handels- und Vermittlungsgeschäftes setzen einen Vertrag und somit ein hinreichend konkretisiertes Geschäft voraus.[73] Unterhalb der Schwelle zu einem Handels- und Vermittlungsgeschäfts sind daher etwa folgende Tätigkeiten angesiedelt: Sondieren, ob überhaupt Bereitschaft zum Kauf von Gütern besteht, Recherchen zu den Mindestangaben für einen Antrag auf Genehmigung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts, wie etwa Benennung des Vertragspartners, des Endverwendungszwecks, Vorstellen iRv Präsentationen, Broschüren oder Filmen etc.[74]

Außenwirtschaftsrecht

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