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X. Einfuhr (Abs 11)

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Die Definition der Einfuhr basiert weitestgehend auf § 4 Abs 2 Nr 6 AWG aF. Auch hier wurde die Definition im Einklang mit den Begrifflichkeiten „Inland“ und „Drittland“ sowie der Begriff Lieferung und Verbringung angepasst und modernisiert. Diese Definition ist Ausgangspunkt für die in §§ 29–43 AWV niedergelegten Einfuhrbeschränkungen. Des Weiteren wird der Begriff der Einfuhr zuweilen bei Embargoverordnungen verwendet. Da es sich hier jedoch um Unionsrecht handelt, ist für die dort niedergelegten Beschränkungen auch der unionsrechtliche Begriff maßgeblich. Der Begriff der Einfuhr ist spiegelbildlich definiert zu dem Begriff der Ausfuhr in Abs 3. Bezüglich des Brexits sei auf die Ausführungen zu Abs 9 Rn 27 und Abs 25 Rn 105 verwiesen. Im Falle von verkörperten Gütern ist S 1 Nr 1 über die Lieferung von Waren maßgeblich, im Falle von unverkörperten Gütern wie Software oder Technologie ist Nr 2 (Übertragung) maßgeblich.

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Unter einer Lieferung wird auch hier jede von einem menschlichen Willen getragene Ortveränderung verstanden, hierbei handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang. S 2 enthält insofern Spezialregelungen für Lieferungen in Freizonen oder in ein Nichterhebungsverfahren. Als Nichterhebungsverfahren wurden die in Art 84 Abs 1 lit a) ZK genannten Verfahren verstanden, nämlich das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, das Umwandlungsverfahren, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung.

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Mit dem Inkrafttreten des UZK ist die zollrechtliche Aufzählung der Nichterhebungsverfahren weggefallen. Vielmehr verwendet der UZK den Begriff „Besondere Verfahren“, worunter Erhebungsverfahren und Nichterhebungsverfahren verstanden werden. Da Abs 11 S 2 nicht auf eine bestimmte zollrechtliche Definition Bezug nimmt, ist die Einf des UZK insofern unproblematisch; unter Nichterhebungsverfahren werden nach wie vor diejenigen Zollverfahren verstanden, die nicht zu einer Integration drittländischer Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU führen. Allerdings führte der UZK insofern Veränderungen ein, als die bisherigen Zollverfahren und sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen zur Vereinbarung zum Teil nicht im UZK übernommen wurden und mit anderen Verfahren zusammengeführt wurden. Namentlich nennt Art 210 UZK nun folgende besondere Verfahren: Versand, der sowohl den externen und internen Versand umfasst; Lagerung, die sowohl das Zolllager und Freizonen umfasst; Verwendung, die sowohl die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst; sowie die Veredelung, die die aktive und die passive Veredelung umfasst.[63] Von diesen fallen nun folgende Verfahren unter den Begriff der Nichterhebungsverfahren iSv Abs 11 S 2: Externer und interner Versand, Zolllager, die vorübergehende Verwendung und die aktive Veredelung. Der interne Versand ist insofern nicht relevant, als es sich hierbei um die Beförderung von Unionswaren handelt, die ohnehin bereits eingeführt waren. Die Freizone stellt zwar kein Nichterhebungsverfahren in diesem Sinne dar, ist über die gesonderte Nennung von Abs 11 S 2 allerdings ebenfalls umfasst.

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Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten G zur Änderung des AWG und anderer Gesetze[64] (Stand 31.3.2020) soll diese Änderung nunmehr auch Abs 11 nachvollzogen werden. S 2 soll durch folgenden S ersetzt werden: „Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren 1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder 2. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.“

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Ferner soll folgender S 3 eingefügt werden: S 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Änderung lediglich eine Klarstellung in der Hinsicht bedeuten, das ein Einfuhrverbot, dass aufgrund der AWV oder einer vollziehbaren Anordnung besteht, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware aus dem Drittland in das Inland greift, und nicht erst nach Beendigung eines besonderen Zollverfahrens. S 2 ändert allerdings die Legaldefinition des Begriffs der „Einfuhr“, so dass Regelungen, die auf diesen Begriff verweisen, wie zB die in § 77 AWV niedergelegten Einfuhrverbote, in ihrem materiellen Gehalt geändert werden.

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Eine Einfuhr soll erst vorliegen, wenn die Waren in der Freizone entweder gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden[65] oder wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

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Auch die Übertragung von Software oder Technologie lässt sich spiegelbildlich zu Abs 3 Nr 2 für den Fall der Ausfuhr sehen. Auch wenn in Abs 11 S 1 Nr 2 kein Bezugspunkt in einem Drittland genannt wird, wird man verlangen müssen, dass ein Übertragungsvorgang seinen Ausgang in einem Drittland nimmt. Der Begriff der Übertragung ist wiederum bedenklich weit gefasst. Hierunter fallen alle Formen der elektronischen Übertragung, wiederum einschließlich der Bereitstellung auf elektronischem Weg. Auch hier ist die Frage zu stellen, ob es ausreichend ist, dass Software und Technologie entsprechend im Ausland im Internet oder auf anderem Wege zum Download bereitgestellt wird, und sich der Adressatenkreis auch an Personen im Inland richtet. In diesem Fall wäre von einer Einfuhr zu sprechen, selbst wenn von der Möglichkeit, entsprechende Software oder Technologie abzurufen, nicht Gebrauch gemacht wird.[66]

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