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2. Unbewegliche Vermögenswerte im Ausland (Nr 1)

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Hiervon werden Grundstücke und dingliche Rechte umfasst. Streitig ist allerdings die Behandlung von beschränkten dinglichen Rechten, die zT als hiervon umfasst gesehen werden,[41] diese Definition ist allerdings im Lichte von § 1 Abs 1 eng auszulegen, sodass beschränkt dingliche Rechte wie Nutzungs-, Verwertungs- und Erwerbsrechte nicht als unbeweglicher Vermögenswert angesehen werden können. In den Kommentierungen wird zudem klargestellt, was offensichtlich ist, nämlich dass Schiffe und Luftfahrzeuge hiervon nicht erfasst werden.[42]

Außenwirtschaftsrecht

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