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XI. Einkaufsland (Abs 12)

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Die Definition des Einkaufslandes entspricht weitestgehend der Definition in § 23 Abs 2 AWV aF. Der Begriff des Einkaufslandes hat Bedeutung für § 32 Abs 1 AWV, nachdem bei der Einfuhrabfertigung Dokumente vorgelegt werden müssen, worauf sich das Einkaufs- oder Versendungsland ergeben. Auch in § 36 Abs 2 AWV ist das Einkaufsland über den Antrag auf Erteilung eines Einfuhrüberwachungsdokumentes von Bedeutung. Nach der Grundregel in S 1 ist Einkaufsland das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die Güter erwirbt. Die Begriffe des Unionsansässigen bzw Unionsfremden sind in Abs 18 und Abs 19 definiert. Maßgeblich ist mithin das Land, aus dem der erste Verkauf in die Europäische Union stattfindet. Gem S 2 gilt das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, auch dann als Einkaufsland, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässigen weiter veräußert werden. In Streckengeschäften kommt es daher auf den ersten Verkauf in die Europäische Union an.

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Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt nach S 3 als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt. Nach Mrozek ist diese Regel relevant für die Fälle der Nutzungsüberlassung wie bspw Miete, Leasing, Leihe.[67] Indes handelt es sich auch bei Miete, Leasing und Leihe um Rechtsgeschäfte, so dass diese Regel vielmehr Anwendung finden muss, wenn der Vertrag bspw nicht zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden geschlossen wurde, sondern zwischen zwei Unionsansässigen oder zwei Unionsfremden untereinander. Für den Fall, dass die verfügungsberechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der EU ansässig ist, so gilt jedoch nach S 4 als Einkaufsland das Versendungsland.

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