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VIII. Durchfuhr (Abs 9)
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Die Definition der Durchfuhr entspricht derjenigen des § 4 Abs 2 Nr 7 AWG aF. Er ist Ausgangspunkt für die in §§ 44 f AWV enthaltene Beschränkungen.
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Die Definition unterscheidet zwischen Nichtunionswaren und Unionswaren. Unter Durchfuhr ist einerseits die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland zu verstehen, ohne dass die Waren in den zollrechtlichen Freihandverkehr gelangt sind und zweitens die Beförderung von Unionswaren aus einem anderen Mitgliedsstaat durch das Inland. Die Durchfuhr ist damit ein rein außenwirtschaftsrechtlicher und kein zollrechtlicher Begriff. Auch auf die Anwendung dieser Vorschrift wird sich der Brexit nach Ablauf der Übergangszeitraums auswirken.[54]
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Unter der Beförderung wird der tatsächliche Vorgang des Herein- und Herausschaffens verstanden.[55] Unter den Begriff der Durchfuhr fallen reine Transportvorgänge durch das Inland.[56] Im Falle der Nr 1 ist erforderlich, dass die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr im Inland gelangen. Dies bedeutet, dass Fehler im Falle der Versandverfahren, die dazu führen, dass die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, keine Durchfuhr mehr darstellen.[57] Von dieser Var auch nicht umfasst sind Waren, die im Inland in ein Zolllagerverfahren oder in ein Freilager überführt werden und im Anschluss wieder ausgeführt werden. Nr 2 erfasst Fälle, in denen Unionsware aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU durch das Inland befördert wird und anschließend das Inland wieder verlässt. Unschädlich hingegen sind transporttechnisch bedingte Umladungen, kurzfristige Lagerungen bzw Veränderungen in der Verpackung zur Behebung oder Vermeidung von Transportschäden.[58]