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VI. Bestimmungsland (Abs 7)
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Die Definition des Bestimmungslandes entspricht § 4c Nr 5 AWV aF. Das Bestimmungsland ist maßgeblich bspw für die Bestimmung der Ausfuhrsendung (Abs 4), vor allen Dingen aber Anknüpfungspunkt für Beschränkungen, wie bspw verwendungszweckbezogene Regelungen nach § 9 AWV oder besondere Genehmigungserfordernisse für bestimmte Bestimmungsländer wie § 78 AWV. Auch Teil I Abschn D der Ausfuhrliste (Anh I zur AWV) implementiert güterbezogene Regelungen abhängig vom jeweiligen Bestimmungsland. Das Bestimmungsland ist außerdem bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen und bei der Zollanmeldung anzugeben.
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Das Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Gebrauch meint die Verwendung eines Gutes; hierunter fällt nicht der Handel mit einem Gut, sondern der bestimmungsgemäße Gebrauch.[44] Von Bearbeitung wird allgemein gesprochen, wenn auf ein Gut im Sinne einer qualitativen Änderung eingewirkt wird, sie aber gegenständlich erhalten bleibt.[45] Dagegen wird von Verarbeitung gesprochen, wenn auf ein Gut dergestalt eingewirkt wird, dass die wesentlichen Merkmale dieses Guts verändert werden, so dass ein neues Gut entsteht.[46] Dabei ist unerheblich, ob diese Maßnahmen ursprungsbegründend sind oder ob sie einen Eigentumswechsel nach den jeweils geltenden zivilrechtlichen Vorschriften bedingen.
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Falls unklar ist, in welchem Land die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen, ist das Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen. Hierbei handelt es sich weder um eine Interpretationshilfe für Ausführer[47] noch um eine Fiktion,[48] sondern vielmehr um eine Auffangregelung für den Fall, dass das Bestimmungsland nicht anders ermittelt werden kann.
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Vom Bestimmungsland zu differenzieren ist das bei Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung angegebene Endbestimmungsland. Hierunter wird das Land verstanden, in dem der Endverwender niedergelassen ist.[49] Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass bei Verarbeitungen in einem Empfangsland und anschließendem Export in ein weiteres Land, dieses weitere Land grds das Endbestimmungsland ist. Insofern findet keine Nationalisierung statt. Allerdings verlangte das BAFA in der Vergangenheit in bestimmten Konstellationen nur ein Endverbleibsdokument des verarbeitenden Empfangslandes, wenn der Anteil der deutschen Zulieferung nicht ca 20 % (EU-/NATO- oder NATO-gleichgestellte Staaten)[50] bzw 10 % (andere Länder) des Wertes des anschließend zu exportierenden Fertigproduktes überschritt.[51]