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IX. Einführer (Abs 10)

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Die Definition entspricht weitestgehend der Definition des Einführers aus §§ 21b Abs 1, 23 AWV aF. Wiederum werden die Begrifflichkeiten Inland und Drittland verwendet, für den Transportvorgang tritt der Begriff Lieferung anstelle des anders belegten Begriffs der Verbringung. Bezüglich des Brexits sei auf die Ausführungen zu Abs 8 Rn 37 und Abs 25 Rn 105 verwiesen.

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In der Alt 1 ist Einführer, wer Waren wie definiert in Abs 22 aus Drittländern ins Inland liefern oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt. Unter Lieferung ist hier wiederum jede von menschlichen Willen getragene Ortsveränderung im Sinne eines Realakts zu verstehen.[59] Auch hier wird wiederum klargemacht, dass Einführer der Geschäftsherr und nicht die Transportperson ist. Lediglich in Fällen, in denen eine Ware nicht in das Inland gelangen sollte, dies lediglich aus logistischen oder anderen Gründen erfolgt, wird derjenige Einführer, der dies verursacht hat. Es können demnach auch Transportunternehmen zum Einführer werden.[60]

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Der Begriff der Übertragung von Software und Technologie entspricht derjenigen gem Abs 2 und Abs 3.[61] S 2 bestimmt für den Fall, dass ein Einfuhrvertrag zwischen einem Inländer und einem Drittländer geschlossen wurde, dass der inländische Vertragspartner Einführer ist, unabhängig davon, wer über die Lieferung der Waren bestimmt. Auch hier geht es darum, nach Möglichkeit die im Inland ansässige Person für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einfuhr haftbar zu machen.[62]

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