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XII. Güter (Abs 13)

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Der Güterbegriff als Oberbegriff für Waren, Software und Technologie wurde mit dem Dual-Use-Recht eingeführt.[68] Er wurde zunächst in die AWV eingeführt und zuletzt in § 4 Abs 2 Nr 3 AWG aF übernommen. Diese Definition ist weitestgehend gleichgeblieben. Aus Modernisierungserwägungen wurde lediglich der Begriff des Datenverarbeitungsprogramms durch Software ersetzt.[69]

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Da der Handel mit Gütern zahlreichen Beschränkungen unterliegt, ist wichtig zu verstehen, welche verkörperten und unverkörperten Güter diesen Beschränkungen unterliegen. Die Güter, die Beschränkungen unterliegen, sind auf Güterlisten, wie insbesondere Anh I Teil 1A und B aufgeführt. Nur in Ausnahmefällen ist auch der Handel mit nicht gelisteten Gütern Beschränkungen unterworfen.[70] Unter den Güterbegriff fallen Waren, Software und Technologie. Der Begriff der Ware ist in Abs 22 legaldefiniert. Die Begriffe Software und Technologie sind nicht im AWG definiert, sondern lediglich in den Güterlisten. Das ist insofern unschädlich, als idR (vgl oben) erst die Aufführung in den Güterlisten Beschränkungen nach sich zieht.

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Software ist definiert als Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. Unter einem Programm wiederum wird eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in einer Form verstanden, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.[71] Software ist von den Güterlisten dann allerdings nur erfasst, wenn im Falle von Gütern von Nr 0021 Teil I Abschn A AL die Voraussetzungen dieser Nr und der Allgemeinen Software-Anm (ASA) bzw im Falle von Gütern von Teil I Abschn B AL die Voraussetzungen der ASA erfüllt sind.

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Unter Technologie wird spezifisches technisches Wissen verstanden, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produktes nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technische Unterstützung verkörpert. Technische Unterlagen können nach den Begriffsbestimmungen verschiedenartig sein, und zB Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. Technische Unterstützung wird sodann als Dienstleistung beschrieben; sie kann verschiedenartig sein und zB Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulungen, Arbeitshilfe, Beratungsdienste und die Weitergabe von technischen Unterlagen einbeziehen.[72]

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Insofern ist die Definition von Technologie allerdings irreführend. Es ist allgemein anerkannt, dass Dienstleistungen, wie die genannten Formen der technischen Unterstützung, gerade keine Ausfuhr von Gütern darstellen. Technologie ist von den Güterlisten weiterhin nur unter den weiteren Voraussetzungen der Nr 0022 Teil I Abschn A AL bzw der Allgemeinen Technologieanmerkung (ATA) für Teil I Abschn B der Ausfuhrliste erfasst.

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