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4. Zweigniederlassungen (Nr 3)
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Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften gelten dann als Inländer, wenn sie ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt. Auch rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen können daher als Inländer anerkannt werden. Für die Behandlung als Inländer ist insbesondere erforderlich, dass es für die Zweigniederlassung eine gesonderte Buchführung gibt. Diese muss nicht zwangsläufig im Inland sein, sie muss aber getrennt von der ausländischen juristischen Person erfolgen.