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4. Hilfsleistungen (S 2)

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Die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen, wie die Förderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung sind ausdrücklich vom Begriff des Handels-/Übermittlungsgeschäftes ausgeschlossen. Dies ist nicht selbstverständlich, da bspw das US-Recht Finanzdienstleistungen durchaus als brokering erfasst.[79]

Außenwirtschaftsrecht

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