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2. Natürliche Personen (Nr 1)

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Natürliche Personen sind Inländer, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Begriffe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt werden in der Vorschrift nicht definiert. Es ist jedoch anerkannt, dass hier auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung zurückgegriffen werden kann.[81] Wenn eine Person mehrere Wohnsitze oder einen Wohnsitz und einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, so richtet sich die Inländereigenschaft danach, an welchem Ort sich der hauptsächliche Schwerpunkt der Lebensführung befindet.[82] Zu dieser Bestimmung kann auf §§ 8, 9 AO zurückgegriffen werden.

Außenwirtschaftsrecht

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