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3. Juristische Personen und Personengesellschaften (Nr 2)

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Juristische Personen bzw Personengesellschaften sind Inländer, wenn sie Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben. Damit ist nicht entsprechend der in anderen Ländern vorherrschenden Gründungstheorie maßgeblich, nach welchem Recht eine Gesellschaft gegründet wurde, sondern wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren Ort der Leitung hat. Der Sitz bzw Ort der Leitung wird bei juristischen Personen und Personengesellschaften üblicherweise in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ein formeller Geschäftssitz ist irrelevant, sofern hier nicht auch der Ort der Leitung ist. Ort der Leitung ist analog § 10 AO der Ort, an dem die wichtigsten Tätigkeiten der Geschäftsführung bzw des Vorstands faktisch ausgeübt werden.[83]

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Bei juristischen Personen handelt es sich zB um die GmbH, die AG, die KGaA und die eingetragene Genossenschaft. Eine Personengesellschaft stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, deren Rechtsfähigkeit mittlerweile anerkannt ist. Bei anderen Zusammenschlüssen wie nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften wie die Erbengemeinschaft, unselbstständige Stiftungen, etc, wird mangels Rechtsfähigkeit bzw Eigenschaft als Personengesellschaft auf deren Mitglieder abgestellt. Die Gebietszugehörigkeit bestimmt sich daher in diesen Fällen nach Nr 1.

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