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3. Varianten des Handels- und Vermittlungsgeschäftes (S 1)

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Die Var des Vermittelns des Vertrages (Nr 1) setzt ein Verhandeln mit beiden Parteien voraus.[75] Es beginnt dort, wo der Vermittler zu den möglichen Vertragsparteien Kontakt aufnimmt, um einen Vertragsabschluss zwischen diesen zu fördern.[76]

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Die zweite Var des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Nr 2) ist sprachlich weiter gefasst als Nr 1: Hierfür ist es bereits ausreichend, dass der Nachweisende einer Person einen zum Vertragsabschluss bereiten Dritten benennt. Diese Person muss im Regelfall so exakt bestimmt sein, dass derjenige, dem der Name benannt wird, mit dieser Person Kontakt aufnehmen kann.[77]

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Der Wortlaut von Nr 3 setzt kein Drei-Personen-Verhältnis voraus. Daher ist der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen dann gegeben, wenn mindestens zwei Vertragsparteien eine entsprechende Einigung erzielt haben.[78]

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