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5. Betriebsstätten (Nr 4)
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Entsprechendes gilt für Betriebsstätten. Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen werden wie Inländer behandelt, wenn ihre Verwaltung im Inland liegt. Bei einer Betriebstätte handelt es sich um eine örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Hier wird im Gegensatz zur Zweigniederlassung eine gesonderte Buchführung nicht vorausgesetzt. Die besondere Buchführung ist jedoch ein Anhaltspunkt dafür, dass die Verwaltung mit Betriebstätte im Inland ansässig ist. Als weitere Indizien hierfür gelten die selbstständige Personal- und Materialverwaltung, die Erledigung der laufenden Korrespondenz sowie Zahlungen.[84]