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2. Technische Unterstützung (S 1)
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Zunächst stellt S 1 der Vorschrift klar, dass die Hilfe bzw Unterstützung technischer Natur sein muss. Anstatt einer weiteren Definition werden Zusammenhänge aufgeführt, in denen technische Hilfe geleistet werden kann: zB bei der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung oder der Wartung von Gütern. Insofern ist klar, dass andere Dienstleistungen, etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung oder auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gütern nicht unter diesen Begriff fallen.