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3. Gebrochener Transithandel (S 2)

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S 2 der Definition beschreibt den sog gebrochenen Transithandel. Darunter fallen Rechtsgeschäfte, bei denen im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren mit dem Ziel der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden. Bei einem Reihengeschäft im Inland solle ein Transitgeschäft auch dann vorliegen, wenn die Ware vom letzten Inländer in der Handelskette an einen Ausländer veräußert wird.[97] Bis dahin sei kein Transithandel gegeben. Diese Interpretation findet zumindest in dem Wortlaut der Vorschrift keine Stütze: Hiernach ist das Ziel der Veräußerung an Ausländer lediglich als subjektive Zielvorstellung formuliert. Ob die Veräußerung an den Ausländer letztendlich stattfindet, wird nicht zum Tatbestandsmerkmal erhoben. In jedem Fall dürfte klar sein, dass jedes Geschäft im Rahmen dieses Reihengeschäftes einen Transithandel darstellt, wenn die Ware letztlich, wie von vornherein beabsichtigt, an einen Ausländer veräußert wird.

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