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2. Das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt (S 1 Var 1)
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Regelfall der Bestimmung des Wertes eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt. Damit ist diese Vorschrift wenig präzise gefasst. Es herrscht allerdings Einigkeit darüber, dass dies der dem Empfänger in Rechnung gestellte Preis ist, unabhängig davon, ob dieser marktüblich ist.[110]
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Der in einem Scheingeschäft vereinbarte Preis ist hingegen nicht wirksam. Proformarechnungen sind nicht aussagekräftig, da sie idR kein in Rechnung gestelltes Entgelt enthalten, sondern den Warenwert etwa bei retournierten Waren oder im Inter-Company-Verkehr angeben. Nebenkosten wie Transportkosten, Verpackungskosten, etc gehören dann zu dem in Rechnung gestellten Preis, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Werden diese Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt, wird nur auf das für das Gut selbst in Rechnung gestellte Entgelt abgestellt.[111] Währungsschwankungen sollen dadurch in den Griff bekommen werden, dass auf den Umrechnungskurs bei Vertragsschluss abgestellt wird.[112] Dies ist jedoch nicht zwingend. Es dürfte genauso zulässig sein, auf den Zeitpunkt des jeweils maßgeblichen Vorgangs, wie die Aus- oder Einfuhr abzustellen.