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XXI. Waren (Abs 22)
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Die Definition der Waren wurde aus § 4 Abs 2 Nr 2 AWG aF übernommen. Der Begriff der Ware ist insbesondere als Teil der Güterdefinition in Abs 13 von Bedeutung. Der Handel mit Gütern wiederum ist Gegenstand verschiedener Beschränkungen in AWG und AWV.
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Unter Waren fallen nach Abs 22 bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, sowie Elektrizität. Unter Sache wird ein körperlicher Gegenstand verstanden.[105] Aus dem Umstand, dass Elektrizität in Abs 22 besonders aufgeführt ist und Software und Technologie gem Abs 13 gesondert unter den Warenbegriff fallen, lässt sich im Umkehrschluss schließen, dass andere Phänomene wie Energie, Strahlen, Licht- und Schallwellen mangels Körperlichkeit nicht unter den Warenbegriff fallen sollen.
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Wertpapiere und Zahlungsmittel werden gem S 2 vom Warenbegriff ausgenommen, obwohl es sich bei dem Medium, auf dem sie fixiert sind, um bewegliche Waren, nämlich Papier oder Münzen handelt. Werden Münzen oder Geldscheine als Zahlungsmittel eingesetzt, so sind sie vom Warenbegriff klar ausgenommen. Geldmünzen oder Geldscheine können jedoch Waren darstellen, wenn sie nicht als Zahlungsmittel, sondern etwa als Sammler-Gegenstände verwendet werden.[106]
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Insgesamt wird man den außenwirtschaftsrechtlichen Warenbegriff nicht zu einschränkend auslegen können, da es hier darum geht, den außenwirtschaftsrechtlichen Handel mit Gütern sinnvollen Beschränkungen zu unterwerfen. Unter den Warenbegriff dürften damit auch Sachen fallen, die aus unterschiedlichen Gründen in anderen Gesetzen nicht als Sachen verstanden werden, wie etwa lebende Tiere,[107] Teile des menschlichen Körpers, Leichen oder auch Abfall. Für letzteren ist bspw unionsrechtlich geklärt, dass es sich hierbei um eine Ware handelt, da sie einen negativen Handelswert hat.[108] Andererseits dürften rein virtuelle Gegenstände, die iRv Computerspielen oder sozialen Netzwerken gehandelt werden, mangels Körperlichkeit nicht dem Warenbegriff unterfallen.[109]