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2. Bestimmung des Verbringers

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Parallel zur Definition des Ausführers enthält auch die Definition des Verbringers drei Varianten, wie dieser bestimmt werden kann. Gem S 1 ist Verbringer die Person, die über die Verbringung bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung je nach Liefer-/Übertragungsrichtung Vertragspartner des Empfängers iÜ Zollgebiet der Europäischen Union (Fallkonstellation Nr 1: Verbringung in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union) oder Vertragspartner des Empfängers (Konstellation Nr 2: Verbringung aus dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union in das Inland) ist. Maßgeblich ist danach der Verbringungsvertrag.

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Auch hier bestimmt die Vorschrift wo möglich einen Inländer zum Verbringer, weil hier die Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Behörden vorliegen. Dieses Anliegen setzt S 2 um, nachdem als Verbringer die inländische Vertragspartei gilt, wenn nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zustehen. Parallel zu Abs 2 S 3 regelt Abs 20 S 3 den Fall, dass kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt. Dann ist wiederum ausschlaggebend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.

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