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3. Wissenstransfer (S 2)
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Sodann stellt S 2 der Vorschrift klar, in welchen Formen technische Unterstützung erfolgen kann und nennt hierbei ausschließlich Formen, die einen Wissenstransfer von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person beinhalten, wie die Unterweisung, die Ausbildung, die Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder Beratungsleistungen. Entsprechend wird in der Kommentarliteratur zu Recht vorausgesetzt, dass technische Unterstützung mit einem Wissenstransfer einhergeht.[86]
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Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass das BMWi und das BAFA hier zT eine andere Interpretation anlegen, die erstmals im Zusammenhang mit der Interpretation technische Hilfe in den Embargoverordnungen zum Ausdruck kam. Bzgl der weitgehend gleich definierten „technischen Hilfe“ iSv Art 1r der VO (EU) Nr 267/2012 gebiete der Schutzzweck die Unterbindung aller Handlungen, die die Funktionsfähigkeit verbotener Güter unterstützen.[87] Nach dieser sehr weit gehenden Lesart fielen unter technische Hilfe in diesem Zusammenhang dann auch reine Reparatur, Entwicklung, Herstellungs-, Montage-, Erprobungs- oder Wartungstätigkeiten, die ohne entsprechenden Wissenstransfer erfolgen. Sie unterstützen nämlich ebenfalls die Funktionsfähigkeit der gelisteten Güter. Angesichts der schweren – auch strafrechtlichen Folgen – ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Zu beachten ist dennoch der Unterschied zwischen technischer Unterstützung und der Ausfuhr von Technologie. Nach Interpretation des BAFA schließen sich die beiden Begriffe aus. Vorschriften über technische Unterstützung sollen nur ergänzend anwendbar sein, wenn neben der Ausfuhr von Technologie noch weitere Dienstleistungen angeboten werden.[88]
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Es ist nicht auszuschließen, dass diese Interpretation auch auf den synonym verwendeten Begriff der technischen Unterstützung Anwendung findet. Entsprechend wurden bspw Ersatzteillieferungen nicht gelisteter Güter plötzlich als technische Hilfe in Bezug auf diejenigen Güter gewertet, die mit ihrer Hilfe repariert werden. Diese Auslegung ist nicht unproblematisch, entfernt sie sich doch weit von dem grundsätzlichen Listungsansatz, nach dem nur die Ausfuhr oder Verbringung gelisteter Güter oder Technologie genehmigungsbedürftig ist. Die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter ist nur in den besonderen Fällen der Catch-All-Klauseln wie § 9 AWV bzw Art 4 Dual-Use-VO genehmigungsbedürftig. Zumindest einer Sanktionierung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit dürfte das Bestimmtheitsgebot entgegenstehen. Allerdings kann keinem Exporteur angeraten werden, diese rechtlichen Fragen in einem Strafverfahren klären zu lassen.
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Folgt man dem Ansatz, dass ein Wissenstransfer von Mensch zu Mensch Voraussetzung ist, so ist die Wissensvermittlung von allgemein zugänglichem Wissen entsprechend der allgemeinen Technologieanmerkung hiervon nicht umfasst.[89] Des Weiteren ist Voraussetzung für eine technische Unterstützung der konkrete Bezug zu einem bestimmten Gut. Bloße Beratungsleistungen hinsichtlich Organisation, Taktik usw fallen nicht hierunter.[90]