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1. Entwicklung und Bedeutung

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Die Definition von Transithandel entspricht weitestgehend derjenigen in § 4 Nr 8 AWV aF. Sie hat einen relativ geringen Anwendungsbereich und spielt eine Rolle etwa bei bestimmten Meldepflichten.[91] Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des Transithandels in Abs 17 sehr weit gefasst ist und auch Konstellationen umfasst, die unter Berücksichtigung der Merkblätter der Bundesbank nicht als Transithandel zu melden sind.[92] Gegenüber der Vorgängerversion ist die Definition von Transithandel auf Waren iSd Definition gem Abs 22 begrenzt. Hintergrund für diese Änderung ist eine Anpassung an die Änderungen in der VO (EG) Nr 184/2005.[93] Zudem wird aus dem ehemaligen Begriff Transithandelsgeschäft der Begriff Transithandel.

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