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XVII. Unionsansässige (Abs 18)

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Die Vorschrift ersetzt § 4 Abs 1 Nr 6 AWG aF. An die Stelle des herkömmlichen Verweises auf den ZK tritt eine an die Definition der Inländer angepasste Regelung, um eine trennscharfe Abgrenzung zu ermöglichen.[98] Die Definition ist parallel zu dem Begriff der Inländer ausgestaltet, so dass für die verwendeten Begrifflichkeiten wie natürliche Person, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, juristische Person, Personengesellschaft, Sitz oder Ort der Leitung, Zweigniederlassung, gesonderte Buchführung, Betriebsstätte, Verwaltung auf die Erläuterungen zu Abs 15 verwiesen sei.[99] Von dem zollrechtlichen Begriff wurde abgerückt, da Art 4 Abs 2 ZK, nunmehr Art 5 Nr 31 UZK, anders als die Inländerdefinition in Abs 15 verselbstständigte Niederlassungen nicht als Inländer bzw Unionsangehörige behandelt.

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Der Begriff der Europäischen Union ist nicht definiert. Auch hier wird man davon ausgehen müssen, dass der Gesetzgeber entsprechend dem Verständnis des Begriffs „Inland“ hierunter die zusammengefassten Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verstanden haben will.[100]

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An der vorliegenden deutschen Definition eines Unionsansässigen wird teilweise Kritik geübt.[101] So wird vorgeschlagen, einen differenzierten Ansatz zu wählen, der sich zunächst an der Inländerdefinition gem Abs 15 orientiert, bei der Behandlung der nicht hierunterfallenden Personen aber die zollrechtlichen Bestimmungen zum Maßstab nimmt.[102] Diesem Anliegen ist der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen, es bleibt abzuwarten, ob bei der Definition des Unionsansässigen noch einmal nachgebessert wird. Mit dem Brexit werden jedenfalls Ansässige im Vereinten Königreich und auf den Kanalinseln und der Insel Man zu Unionsfremden.[103]

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Mit dem am 31.1.2020 vollzogenen Brexit werden Ansässige im Vereinten Königreich grds zu Unionsfremden. Allerdings fingiert § 1 BrexitÜG[104] während des derzeit bis zum 31.12.2020 begrenzten, allerdings verlängerbaren, Übergangszeitraums den Status des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU. Hierüber wird für den Übergangszeitraum auch die Unionsansässigkeit derjenigen natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten fingiert, die im Vereinten Königreich ansässig sind. Im Anschluss an den Übergangszeitraum gilt diese Fiktion dann nicht mehr.

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