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XX. Verbringung (Abs 21)

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Die Definition der Verbringung ersetzt diejenige in § 4 Abs 2 Nr 5 AWG aF. Die Verbringung ist nun terminus technicus für Lieferungen bzw Übertragungen innerhalb der Europäischen Union und zwar aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der EU (Nr 1) bzw. aus dem übrigen Zollgebiet in das Inland (Nr 2). Bisher war die Verbringung als Unterfall der Ausfuhr geregelt. Nun werden Ausfuhr, Einfuhr und Verbringung durch Abs 3, Abs 11 und Abs 21 klar voneinander abgegrenzt. In Nr 1 und 2 enthält die Definition Lieferbewegungen in beide Richtungen, dh aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union (Nr 1) sowie umgekehrt (Nr 2).

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Die Begriffe der Lieferung, Übertragung, Bereitstellung, Software, Technologie werden identisch verwendet, wie diejenigen im Zusammenhang mit der Aus- und der Einfuhr. Die Begriffe der Waren bzw des Zollgebietes der Europäischen Union sind in Abs 22 bzw Abs 25 legaldefiniert. Bezüglich des Brexits sei auf die Ausführungen zu Abs 25 Rn 105 verwiesen.

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