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1. Historische Entwicklung, Inhalt und Bedeutung

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Die Definition des Verbringers ersetzt diejenige in § 4c Nr 2 AWV aF. Da die Verbringung nun als aliud zu dem Begriff der Ein- und Ausfuhr für Vorgänge innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union verwendet werden/wird, wurde auch die Definition des Verbringers entsprechend angepasst. Diese Definition ist weitestgehend parallel mit derjenigen des Ausführers gefasst. Es besteht allerdings der Unterschied, dass S 1 nicht nur Lieferungen aus dem Inland, sondern auch in das Inland umfasst. Bezüglich des Brexits sei auf die Ausführungen zu Abs 25 Rn 105 verwiesen.

Außenwirtschaftsrecht

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