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4. Form der Wissensweitergabe (S 3)
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S 3 der Vorschrift stellt klar, dass technische Unterstützung auch in mündlicher, fernmündlicher und elektronischer Form erfolgen kann. Gerade bei der letztgenannten elektronischen Form ist es möglich, dass die Abgrenzung zum Technologietransfer Schwierigkeiten bereiten wird. Hier wird man schwerpunktmäßig darauf abstellen müssen, ob es eher um die Weitergabe technischer Informationen in elektronischer Form gehen wird, oder letztlich eine Beratungsleistung über ein elektronisches Medium, wie bspw einen Chatroom, weitergegeben wird. Remotezugriffe auf Anlagen im Ausland werden daher in der Regel eine technische Unterstützung darstellen, zumindest wenn sie sich auf Maßnahmen wie das Auslesen von Mess- und Fehlerprotokollen, der Durchführung eines Neustarts oder Änderungen in der Konfiguration beschränken. Werden allerdings Softwareupdates oder –upgrades aufgespielt, so kann es sich um den Transfer von Software oder Technologie handeln, so dass diese auf eine Listung bzw auf eine Erfassung von der Minimumausnahme zu prüfen wären.