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XVIII. Unionsfremde (Abs 19)

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Unionsfremde sind negativ definiert. Hierunter fallen alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die weder Inländer gem Abs 15 noch Unionsansässige gem Abs 18 sind. Bezüglich des Brexits sei auf die Ausführungen zu Abs 18 Rn 82 verwiesen.

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