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2. Ungebrochener Transithandel (S 1)
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Der Transithandel erfasst Drei- und Mehrecksgeschäfte. Eine in der Praxis typische Fallkonstellation ist bspw, wenn ein Inländer von einem Ausländer Waren erwirbt und diese dann weiter an einen Ausländer verkauft, wobei die Warenlieferung im Sinne eines Reihengeschäftes direkt von dem ersten ausländischen Verkäufer an den ausländischem Empfänger getätigt wird.[94] Die durch Transithandel verursachten Warenbewegungen können nicht mit den Mitteln der Aus-, Ein-, oder Durchfuhrkontrolle beschränkt werden,[95] da sich die Waren entweder im Ausland befinden (Alt 1) oder zwar in das Inland geliefert wurden, einfuhrrechtlich aber noch nicht abgefertigt wurden (Alt 2). Aus diesem Grund ist eine zollrechtliche Kontrolle nur in Ausnahmefällen möglich. Jedoch dürften diese Fallkonstellationen nach den Vorschriften über Handels- und Vermittlungsgeschäfte von der deutschen Exportkontrolle erfasst sein.[96]