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3. Statistischer Warenwert (S 1 Var 2)
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In Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, wie bspw bei der Lieferung von Prototypen, die nicht in Rechnung gestellt werden oder bei anderen Vertragsarten als dem Verkauf, also bspw Leasing, Miete, Pacht, Schenkung, etc ist auf den statistischen Warenwert abzustellen. Hierbei handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen dynamischen Verweis auf die jeweilige Regelung in Statistikgesetzen, derzeit § 8 AHStatDV. Bei Lieferungen zwischen Konzerngesellschaften wird man hier durchaus den angesetzten Verrechnungspreis ansetzen können, sofern es um eine dauerhafte Überlassung geht.