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1.3.2.4 Von der Prophetenrede zur Gottesrede – Deklarierungen als Jahweworte

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Abgesehen von den oben angeführten Beispielen für umfassendere redaktionelle Eingriffe und entsprechende Textschichten lässt sich auch für kleinere Zusätze und Vermerke sondieren, dass sie in theologisierender Absicht angebracht sind.

So lässt sich z.B. im Jeremia-Buch (hebräische Version) eindeutig eine Tendenz erheben, vorgegebenes Textgut mit zusätzlichen Kennzeichnungen als Gottesrede sicherzustellen, obwohl bestimmte Redeformen wie z.B. Klagen und zumal kollektive Klagetexte ein solches Verständnis nicht nahelegten. Offensichtlich waren Bemühungen in dieser Richtung selbst nach Entstehung der griechischen Übersetzung (LXX) des Jeremia-Buches noch nicht abgeschlossen, wie Textvergleiche zwischen JerLXX und der hebräischen Textversion belegen. „Die spätere Umformung in Jahwerede sieht man deutlich z.B. an der Spruchfolge 9, 1–2a.3.7.9 im heutigen Kontext“130. Gegenüber der hebräischen Vorlage der LXX bietet die von den Masoreten tradierte hebräische Version in V. 2 zusätzlich noch den Gottesrede signalisierenden Vermerk „Spruch Jahwes“.

In Jer 14, 17 deklariert der Versanfang mit „und du sollst zu ihnen dieses Wort sagen“ alles Folgende (bis V. 18 individuelle Klage; V. 19–22 an Jahwe gerichtete Kollektivklage mit Sündenbekenntnis) zwar nicht als „Jahwerede“, aber doch als von Jahwe in Auftrag gegebene Rede131.

Eine ähnliche „Technik“ ist in der zu den Qumranschriften zählenden sog. „Tempelrolle“ zu erkennen, deren Abfassung in jedem Fall vor 125 v.Chr. anzusetzen ist. Sie ändert „fast durchwegs die 3. Person zur 1. Person …, wenn sie Offenbarungen Gottes aus dem Bibeltext wiedergibt. Jedenfalls ist dies so gut wie immer der Fall, wenn in Texten aus dem Deuteronomium die Verwendung der 3. Person die Unmittelbarkeit der Offenbarung in Frage stellen kann. Aber auch die nichtbiblischen Bestandteile der TR werden als direkte Gottesrede (in der 1. Person) an Mose formuliert und somit als ‚Tora‘-Inhalt präsentiert“132 (vgl. z.B. Dtn 17, 14ff. und TR Kol. 56, 12ff.).

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