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2. Halten
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Instrumente i.S.v. 38 WpHG führen unter den dortigen Voraussetzungen zu Mitteilungspflichten, wenn sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Anders als bei Stimmrechten müssen das unmittelbare und das mittelbare Halten von Instrumenten in der Mitteilung nicht aufgeschlüsselt werden.[233] Unmittelbares Halten meint das Halten des Instruments durch dessen Inhaber. Mittelbares Halten bedeutet jedenfalls das Halten durch Tochterunternehmen i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 3 WpHG oder Verwaltungstreuhänder sowie die Fälle einer Verhaltensabstimmung i.S.v. § 34 Abs. 2 WpHG und einer Bevollmächtigung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG.[234]
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Da die Meldepflicht für Instrumente auf den (möglichen) Erwerb von Aktien mit Stimmrechten abzielt, ist jede Abstimmung hinsichtlich eines koordinierten Erwerbs von Aktien mit Stimmrechten über Instrumente maßgeblich.[235] Die Verhaltensabstimmung kann in diesem Fall auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise erfolgen.
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Auch eine Bevollmächtigung muss sich auf die Ausübung von Instrumenten erstrecken. Wird also jemand zur Ausübung von Instrumenten bevollmächtigt, dann hält er die Instrumente mittelbar, wenn er die Instrumente nach eigenem Ermessen ausüben kann und wenn keine besonderen Weisungen des unmittelbaren Inhabers vorliegen. Dies gilt entsprechend, wenn einem Meldepflichtigen Instrumente in gleicher Weise anvertraut sind.[236] Für das mittelbare Halten von Instrumenten ist nicht erforderlich, dass nach der Ausübung auch eine Verhaltensabstimmung oder Bevollmächtigung in Bezug auf die Stimmrechtsausübung aus den erworbenen Aktien erfolgt.
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Ob auch die weiteren Zurechnungstatbestände in § 34 Abs. 1 WpHG eine nach § 38 WpHG meldepflichtige Inhaberschaft von Instrumenten begründen, muss auf europäischer Ebene noch geklärt werden.